GESETZ VOM 21. DEZEMBER 1867 WODURCH DAS GRUNDGESETZ ÜBER DIE REICHSVERTRETUNG VOM 26. FEBRUAR 1861ABGEÄNDERT WIRD (R.G.BL. 141/1867) Geändert durch: Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40, Gesetz vom 14. Juni 1896, R.G.Bl. 168, Gesetz vom 12. November 1886, R.G.Bl. 162, Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl. 15 Wirksam für Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol und Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska, dann die Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abzuändern und dasselbe hat zu lauten wie folgt. Grundgesetz über die Reichsvertretung § 1 – Zur gemeinsamen Vertretung der Königreiche Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakau, des Erzherzogthumes Oesterreich unter und ob der Enns, der Herzogthümer Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain und Bukowina, der Markgrafschaft Mähren, des Herzogthumes Ober- und Nieder-Schlesien, der gefürsteten Grafschaft Tirol und des Landes Vorarlberg, der Markgrafschaft Istrien, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete ist der Reichsrath berufen. Der Reichsrath besteht aus dem Herrenhause und dem Hause der Abgeordneten. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Häuser sein. § 2 – Mitglieder des Herrenhauses sind durch Geburt die großjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses. § 3 – Erbliche Mitglieder des Herrenhauses sind die großjährigen Häupter jener inländischen Adelsgeschlechter, welche in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragen und welchen der Kaiser die erbliche Reichsrathswürde verleiht. § 4 – Mitglieder des Herrenhauses vermöge ihrer hohen Kirchenwürde in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern sind alle Erzbischöfe und jene Bischöfe, welchen fürstlichen Rang zukommt. § 5 – Dem Kaiser bleibt vorbehalten, aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern ausgezeichnete Männer, welche sich um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer in das Herrenhaus zu berufen. § 6 – In das Haus der Abgeordneten kommen durch Wahl 203 Mitglieder, und zwar in der für die einzelnen Königreiche und Länder auf folgende Art festgesetzten Zahl: für das Königreich Böhmen 54 für das Königreich Dalmatien 5 für das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthum Krakau 38 für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns 18 für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns 10 für das Herzogthum Salzburg 3 für das Herzogthum Steiermark 13 für das Herzogthum Kärnthen 5 für das Herzogthum Krain 6 für das Herzogthum Bukowina 5 für die Markgrafschaft Mähren 22 für das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien 6 für die gefürstete Grafschaft Tirol 10 für das Land Vorarlberg 2 für die Markgrafschaft Istrien 2 für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca 2 für die Stadt Triest mit ihrem Gebiete 2 Durch Gesetze R.G.Bl. 40/1873,
168,169/1896 und 15,17/1907 geändert. § 7 – Die für jedes Land festgesetzte Zahl der Mitglieder wird von seinem Landtage durch unmittelbare Wahl entsendet. Die Wahl hat durch absolute Stimmenmehrheit in der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe des Anhanges zur Landesordnung auf bestimmte Gebiete, Städte, Körperschaften entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aus den Landtagsmitgliedern derselben Gebiete, derselben Städte, derselben Körperschaften hervorgehen. Aenderungen in der Feststellung der Gruppen, beziehungsweise Gebiete, Städte, Körperschaften und in der Vertheilung der zu wählenden Abgeordneten unter die einzelnen Gruppen erfolgen über Antrag der Landtage durch ein Reichsgesetz. Dem Kaiser bleibt es vorbehalten, den Vollzug der Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen, wenn ausnahmsweise Verhältnisse eintreten, welche die Beschickung des Hauses der Abgeordneten durch einen Landtag nicht zum Vollzuge kommen lassen. Diese unmittelbare Wahl hat in der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe der Landesordnungen auf bestimmte Gruppen entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses durch die Landtagswahlberechtigten derselben Gruppe gewählt wird. die näheren Bestimmungen zur Durchführung solcher unmittelbarer Wahlen, sowie die Feststellung der Wahlbezirke werden durch ein Reichsgesetz gegeben. Hier zu Gesetz R.G.Bl. 82/1868 Durch Gesetz R.G.Bl. 40/1873 wurde die
ungleiche, nicht allgemeine Volkswahl (Wählereinteilung in 4 Kurien
"Großgrundbesitz", "Städte", "Handels- und
Gewerbekammern", "Landgemeinden") eingeführt und damit den
Landtagen die Entsendung von Abgeordneten entzogen; durch Gesetz R.G.Bl.
168/1896 und 168/1896 wurde eine 5. Kurie "Allgemeine Wählerklasse"
eingeführt; durch Gesetz R.G.Bl. 15/1907 und 17/1907 wurde die allgemeine,
gleiche, direkte und geheime Volkswahl der Abgeordneten eingeführt. § 8 – Die in das Haus der Abgeordneten gewählten öffentlichen Beamten und Functionäre bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubes. § 9 – Der Kaiser ernennt den Präsidenten und den Vicepräsidenten des Herrenhauses aus dessen Mitgliedern für die Dauer der Session. Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vicepräsidenten. Die übrigen Functionäre hat jedes Haus selbst zu wählen. § 10 – Der Reichsrath wird vom Kaiser alljährlich, wo möglich in den Wintermonaten, einberufen. § 11 – Der Wirkungskreis des Reichsrathes umfaßt alle Angelegenheiten, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind, in soferne dieselben nicht in Folge der Vereinbarung mit den Ländern der ungarischen Krone zwischen diesen und den übrigen Ländern der Monarchie gemeinsam zu behandeln sein werden. Es gehören daher zum Wirkungskreise des Reichsrathes: a) die Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die das Reich oder Theile desselben belasten, oder einzelne Bürger verpflichten, oder eine Gebietsänderung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zur Folge haben; b) alle Angelegenheiten, welche sich auf die Art und Weise, sowie auf die Ordnung und Dauer der Militärpflicht beziehen, und insbesondere die jährliche Bewilligung der Anzahl der auszuhebenden Mannschaft und die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf Vorspannsleistung, Verpflegung und Einquartierung des Heeres; c) die Feststellung der Voranschläge des Staatshaushaltes, und insbesondere die jährliche Bewilligung der einzuhebenden Steuern, Abgaben und Gefälle; die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und Resultate der Finanzgebarung, die Ertheilung des Absolutoriums; die Aufnahme neuer Anlehen, Convertirung der bestehenden Staatsschulden, die Veräußerung, Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens, die Gesetzgebung über Monopole und Regalien und überhaupt alle Finanzangelegenheiten, welche den im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gemeinsam sind; d) die Regelung des Geld-, Münz- und Zettelbankwesens, der Zoll- und Handelsangelegenheiten, sowie des Telegraphen-, Post-, Eisenbahn-, Schiffahrts- und sonstigen Reichs-Communicationswesens; e) die Credit-, Bank-, Privilegien- und Gewerbsgesetzgebung, mit Ausschuß der Gesetzgebung über die Propinationsrechte, dann die Gesetzgebung über Maß und Gewicht, über Marken und Musterschutz; f) die Medicinalgesetzgebung, sowie die Gesetzgebung zum Schutze gegen Epidemien und Viehseuchen; g) die Gesetzgebung über Staatsbürger- und Heimatsrecht, über Fremdenpolizei und Paßwesen, sowie über Volkszählung; h) über die confessionellen Verhältnisse, über Vereins- und Versammlungsrecht, über die Presse und den Schutz des geistigen Eigenthumes; i) die Feststellung der Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen und Gymnasien, dann die Gesetzgebung über die Universitäten; k) die Strafjustiz- und Polizeistraf-, sowie die Civilrechtsgesetzgebung, mit Ausschuß der Gesetzgebung über die innere Einrichtung der öffentlichen Bücher und über solche Gegenstände, welche auf Grund der Landesordnungen und dieses Grundgesetzes in den Wirkungskreis der Landtage gehöre, ferner die Gesetzgebung über Handels- und Wechselrecht, See-, Berg- und Lehenrecht; l) die Gesetzgebung über die Grundzüge der Organisirung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden; m) die zur Durchführung der Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über das Reichsgericht, über die richterliche, Regierungs- und Vollzugsgewalt zu erlassenden und dort berufenen Gesetze; n) die Gesetzgebung über jene Gegenstände, welche sich auf Pflichten und Verhältnisse der einzelnen Länder unter einander beziehen; o) die Gesetzgebung betreffend die Form der Behandlung der durch die Vereinbarung mit den zur ungarischen Krone gehörigen Ländern als gemeinsam festgestellten Angelegenheiten. zu k) siehe auch Gesetz R.G.Bl. 15/1907,
mit dem die Länder ermächtigt wurden, für die in § 11 lit. k. genannten
Gegenständen Landesrecht erlassen konnte, sofern dies als notwendige Ergänzung
der Landesangelegenheiten erforderlich sein sollte. zu o) siehe auch Staatsgrundgesetz vom 21.
Dezember 1867, betreffend
die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten
und die Art ihrer Behandlung, welches den Ausgleich zwischen
Österreich und Ungarn rechtlich feststellt. Hierzu ist auch zu bemerken, daß auf
Grund des § 42 Übergangsgesetz
1920 in der ursprünglichen Fassung, der § 11 zusammen mit dem § 12
dieses Staatsgrundgesetzes an Stelle der Artikel 10, 11, 12, 13 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes der
Republik Österreich treten, bis bestimmte weitere
Bundesverfassungsgesetze die endgültige Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern regeln; dies geschah erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1925. § 12 – Alle übrigen Gegenstände der Gesetzgebung, welche in diesem Gesetze dem Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und werden in und mit diesen Landtagen verfassungsmäßig erledigt. Sollte jedoch irgend ein Landtag beschließen, daß ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung im Reichsrathe behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand für diesen Fall und rücksichtlich des betreffenden Landtages in den Wirkungskreis des Reichsrathes. Hierzu ist auch zu bemerken, daß auf
Grund des § 42 Übergangsgesetz
1920 in der ursprünglichen Fassung, der § 11 zusammen mit dem § 12
dieses Staatsgrundgesetzes an Stelle der Artikel 10, 11, 12, 13 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes der
Republik Österreich treten, bis bestimmte weitere
Bundesverfassungsgesetze die endgültige Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern regeln; dies geschah erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1925. § 13 – Gesetzesvorschläge gelangen als Regierungsvorlagen an den Reichsrath. Auch diesem steht das Recht zu, in Gegenständen seines Wirkungskreises Gesetze vorzuschlagen. Zu jedem Gesetze ist die Übereinstimmung beider Häuser und die Sanction des Kaisers erforderlich. Kann in einem Finanzgesetze über einzelne Posten desselben oder im Recrutengesetze über die Höhe des auszuhebenden Contingentes trotz wiederholter Berathung keine Uebereinstimmung zwischen beiden Häusern erzielt werden, so gilt die kleinere Ziffer als bewilligt. § 14 – Wenn sich die dringliche Nothwendigkeit solcher Anordnungen, zu welchen verfassungsmäßig die Zustimmung des Reichsrathes erforderlich ist, zu einer Zeit herausstellt, wo dieser nicht versammelt ist, so können dieselben unter Verantwortung des Gesammtministeriums durch kaiserliche Verordnung erlassen werden, in soferne solche keine Abänderung des Staatsgrundgesetzes bezwecken, keine dauernde Belastung des Staatsschatzes und keine Veräußerung von Staatsgut betreffen. Solche Verordnungen haben provisorische Gesetzeskraft, wenn sie von sämmtlichen Ministern unterzeichnet sind und mit ausdrücklicher Beziehung auf diese Bestimmung des Staatsgrundgesetzes kundgemacht werden. Die Gesetzeskraft dieser Verordnungen erlischt, wenn die Regierung unterlassen hat, dieselben dem nächsten nach deren Kundmachung zusammentretenden Reichsrathe, und zwar zuvörderst dem Hause der Abgeordneten binnen vier Wochen nach diesem Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen, oder wenn dieselben die Genehmigung eines der beiden Häuser des Reichsrathes nicht erhalten. Das Gesamtministerium ist dafür verantwortlich, daß solche Verordnungen, sobald sie ihre provisorische Gesetzeskraft verloren haben, sofort außer Wirksamkeit gesetzt werden. § 15 – Zu einem giltigen Beschlusse des Reichsrathes ist in dem Hause der Abgeordneten die Anwesenheit von hundert, im Herrenhause von vierzig Mitgliedern und in beiden die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden nothwendig. Aenderungen in diesem Grundgesetze, sowie in den Staatsgrundgesetzen über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, über die Einsetzung eines Reichsgerichtes, über die richterliche, sowie über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen giltig beschlossen werden. § 16 – Die Mitglieder des Hauses der Abgeordneten haben von ihren Wählern keine Instructionen anzunehmen. Die Mitglieder des Reichsrathes können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Aeußerungen aber nur von dem Hause, dem sie angehören, zur Verantwortung gezogen werden. Kein Mitglied des Reichsrathes darf während der Dauer der Session wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen - ohne Zustimmung des Hauses verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden. Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer That hat das Gericht dem Präsidenten des Hauses sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es das Haus verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden. Dasselbe Recht hat das Haus in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung, welche über ein Mitglied desselben außerhalb der Sitzungsperiode verhängt worden ist. § 17 – Alle Mitglieder des Reichsrathes haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. § 18 – Die Function der aus einem Lande in das Haus der Abgeordneten entsendeten Mitglieder erlischt mit dem Tage des Zusammentritts eines neuen Landtages. Sie können wieder in das Abgeordnetenhaus gewählt werden. Wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, die persönliche Fähigkeit verliert oder dauernd verhindert ist, Mitglied des Reichsrathes zu sein, das Mandat als Reichsrathsabgeordneter niederlegt, oder aufhört Mitglied des Landtages zu sein, der es entsendet hat, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. Durch Gesetze R.G.Bl. 40/1873 geändert. § 19 – Die Vertagung des Reichsrathes, sowie die Auflösung des Hauses der Abgeordneten erfolgt über Verfügung des Kaisers. Im Falle der Auflösung wird im Sinne des § 7 neu gewählt. § 20 – Die Minister und Chefs der Centralstellen sind berechtigt, an allen Berathungen Theil zu nehmen und ihre Vorlagen persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Jedes Haus kann die Anwesenheit der Minister verlangen. sie müssen auf Verlangen jedesmal gehört werden. Das Recht, an der Abstimmung Theil zu nehmen, haben sie, in soferne sie Mitglieder eines Hauses sind. § 21 – Jedes der beiden Häuser des Reichsrathes ist berechtigt, die Minister zu interpellieren, in Allem, was sein Wirkungskreis erfordert, die Verwaltungsacte der Regierung der Prüfung zu unterziehen, von derselben über eingehende Petitionen Auskunft zu verlangen, Commissionen zu ernennen, welchen von Seiten der Ministerien die erforderliche Information zu geben ist, und seinen Ansichten in Form von Adressen oder Resolutionen Ausdruck zu geben. § 22 – Die Ausübung der Controlle der Staatsschuld durch die Vertretungskörper wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt. § 23 – Die Sitzungen beider Häuser des Reichsrathes sind öffentlich. Jedem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Oeffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens zehn Mitgliedern verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. § 24 – Die näheren Bestimmungen über den wechselseitigen und den Außenverkehr beider Häuser enthält das Gesetz in Betreff der Geschäftsordnung des Reichsrathes. Wien, am 21. Dezember 1867 Franz Joseph Freiherr von Beust Graf Taaffe Freiherr von John, F.M.L. Freiherr von Becke Ritter von Hye Auf Allerhöchste Anordnung Bernhard Ritter von Meyer Dieses Reichsgrundgesetz ist spätestens
mit der letzten Sitzung des Abgeordnetenhauses am 12. November 1918 wirkungslos
geworden. Die letzte Sitzung des Herrenhauses fand bereits am 30. Oktober 1918
statt. FONTE: Fischer-Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition, 1970. |
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