STAATSGRUNDGESETZ VOM 21. DEZEMBER 1867 BETREFFEND DIE ALLEN LÄNDERN DER ÖSTERREICHISCHEN MONARCHIE GEMEINSAMEN ANGELEGENHEITEN UND DIE ART IHRER BEHANDLUNG (R.G.BL. 146/1867) Geändert durch Gesetz vom 2. April 1873,
R.G.Bl. 40. Wirksam für Böhmen, Dalmatien, Galizien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Die Bestimmungen dieses Gesetzes (außer die hinsichtlich der Zusammensetzung der österreichischen Delegation betreffenden Bestimmungen) galten als "Gesetzesartikel XII/1867, Ausgleichsgesetz" auch für das Königreich Ungarn und seine Nebenländer. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich in Ergänzung des Staatsgrundgesetz über die Reichsvertretung nachstehendes Gesetz zu erlassen. § 1 – Nachfolgende Angelegenheiten werden als den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der ungarischen Krone gemeinsame erklärt: a) Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen und commerziellen Vertretung dem Ausland gegenüber, sowie die in Betreff der internationalen Verträge etwa nothwendigen Verfügungen, wobei jedoch die Genehmigung der internationalen Verträge, in soweit eine solche verfassungsmäßig nothwendig ist, den Vertretungskörpern der beiden Reichshälften (dem Reichsrathe und dem ungarischen Reichstage) vorbehalten bleibt; b) das Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine, jedoch mit Ausschluß der Recrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die Art und weise der Erfüllung der Wehrpflicht, der Verfügungen hinsichtlich der Dislocirung und Verpflegung des Heeres, ferner der Regelung der bürgerlichen Verhältnisse und der sich nicht auf den Militärdienst beziehenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder des Heeres; c) das Finanzwesen rücksichtlich der gemeinschaftlich zu bestreitenden Auslagen, insbesondere die Festsetzung des dießfälligen Budgets und die Prüfung der darauf bezüglichen Rechnungen. Allgemein wurden diese in § 1 genannten
Angelegenheiten als "pragmatische Angelegenheiten" bezeichnet. § 2 – Außerdem sollen nachfolgende Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, jedoch nach gleichen von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt werden: 1. Die commerziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung; 2. die Gesetzgebung über die mit der industriellen Production in enger Verbindung stehenden indirecten Abgaben; 3. die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes; 4. Verfügungen bezüglich jenen Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren; 5. die Feststellung des Wehrsystems. Allgemein wurden diese in § 2 genannten
Angelegenheiten als "dualistische Angelegenheiten" bezeichnet, welche
durch "paktierte Gesetze", d.h. übereinstimmende Gesetze von
österreichischem Reichsrat und ungarischem Reichstag, ausgeführt wurden. § 3 – Die Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten (§ 1) sind von beiden Reichstheilen nach einem Verhältnisse zu tragen, welches durch ein vom Kaiser zu sanctionirendes Uebereinkommen der beiderseitigen Vertretungskörper (Reichsrath und Reichstag) von Zeit zu Zeit festgesetzt werden wird. Sollte zwischen beiden Vertretungen kein Uebereinkommen festgestellt werden, so bestimmt der Kaiser dieses Verhältniß, jedoch nur für die Dauer eines Jahres. Die Aufbringung der auf jede der beiden Reichstheile hiernach entfallenden Leistungen ist jedoch ausschließlich Sache eines jeden Theiles. Es kann jedoch auch zur Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten ein gemeinsames Anlehen aufgenommen werden, wo dann auch Alles, was den Abschluß des Anlehens und der Modalitäten der Verwendung und Rückzahlung betrifft, gemeinsam zu behandeln ist. Die Entscheidung über die Frage, ob ein gemeinsames Anlehen aufzunehmen ist, bleibt jedoch der Gesetzgebung jeder der beiden Reichshälften vorbehalten. Ab dem Rechnungsjahr (=Kalenderjahr) 1867
wurde das Verhältnis der Verteilung der Ausgaben für die pragmatischen
Angelegenheiten festgelegt auf 70 % durch Österreich (Cisleithanien) und 30 %
durch Ungarn; ab dem Rechnungsjahr 1908 dann 63.4 % durch Österreich, 36.6 %
durch Ungarn. § 4 – Die Beitragsleistung zu den Lasten der gegenwärtigen Staatsschuld wird durch ein zwischen beiden Reichshälften zu treffendes Übereinkommen geregelt. § 5 – Die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten wird durch ein gemeinsames verantwortliches Ministerium besorgt, welchem jedoch nicht gestattet ist, nebst den gemeinsamen Angelegenheiten auch die besonderen Regierungsgeschäfte einer der beiden Reichstheile zu führen. Die Anordnungen in Betreff auf Leitung, Führung und inneren Organisation der gesammten Armee stehen ausschließlich dem Kaiser zu. § 6 – Das den Vertretungskörpern beider Reichshälften (dem Reichsrathe und dem ungarischen Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von demselben, in soweit es sich um die gemeinsamen Angelegenheiten handelt, mittelst zu entsendender Delegationen ausgeübt. § 7 – Die Delegation des Reichsrathes zählt sechzig Mitglieder, wovon ein Drittheil dem Herrenhause und zwei Drittheile dem Hause der Abgeordneten entnommen werden. § 8 – Das Herrenhaus hat die auf dasselbe entfallenden zwanzig Mitglieder der Delegation mittelst absoluter Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen. Die auf das Haus der Abgeordneten entfallenden vierzig Mitglieder werden in der Weise gewählt, daß die Abgeordneten der einzelnen Landtage nach dem nachstehenden Vertheilungsmodus die Delegirten entsenden, wobei ihnen freisteht, dieselben aus ihrer Mitte oder aus dem Plenum des Hauses zu wählen. Es haben mittelst absoluter Stimmenmehrheit zu wählen die Abgeordnetne aus: dem Königreiche Böhmen: 10 dem Königreiche Dalmatien: 1 dem Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakau: 7 dem Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns: 3 dem Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns: 2 dem Herzogthume Salzburg: 1 dem Herzogthume Steiermark: 2 dem Herzogthume Kärnthen: 1 dem Herzogthume Krain: 1 dem Herzogthume Bukowina: 1 der Markgrafschaft Mähren: 4 dem Herzogthume Ober- und Nieder-Schlesien: 1 der gefürsteten Grafschaft Tirol: 2 dem Lande Vorarlberg: 1 der Markgrafschaft Istrien: 1 der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska: 1 der Stadt Triest mit ihrem Gebiete: 1 Durch Art. II. Abs. 2 des Gesetzes vom 2.
April 1873, R.G.Bl. 40 wurde hierzu bestimmt: "Von demselben Zeitpuncte an
(Inkrafttreten des Gesetzes) ist in die Delegation des Reichsrathes die nach §
8, Abs. 2 und 3, und § 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867 (R.G.Bl. Nr. 146)
auf jedes Land entfallende Zahl von Delegirten und Ersatzmännern durch die in
dem betreffenden Lande gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses zu
wählen."; dadurch erhielt der § 8 Absatz 2 faktisch folgende Fassung: "Die auf das Haus der Abgeordneten
entfallenden vierzig Mitglieder werden in der Weise gewählt, daß die in dem
betreffenden Lande gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses nach dem
nachstehenden Vertheilungsmodus die Delegirten wählen, wobei ihnen freisteht,
dieselben aus dem Plenum des betreffenden Landtages oder aus dem Plenum des Hauses
zu wählen." § 9 – In gleicher Weise hat jeder der beiden Häuser des Reichsrathes ERsatzmänner der Delegirten zu wählen, deren Anzahl für das Herrenhaus zehn und für das Abgeordnetenhaus zwanzig beträgt. Die Zahl der aus dem Abgeordnetenhause zu wählenden Ersatzmänner wird auf die aus demselben zu entsendenden Delegirten derart vertheilt, daß auf einen bis drei Delegirte je Ein Ersatzmann, auf vier und mehr Delegirte je zwei Ersatzmänner entfallen. Die Wahl jedes Ersatzmannes ist gesondert vorzunehmen. § 10 – Die Wahl der Delegirten und ihrer Ersatzmänner wird von den beiden Häusern der Reichsrathes alljährlich erneuert. Bis dahin verbleiben die Delegirten und Ersatzmänner in ihrer Function. Die abgetretenen Mitglieder der Delegation können in dieselbe wieder gewählt werden. § 11 – Die Delegationen werden alljährlich vom Kaiser einberufen; der Versammlungsort wird vom Kaiser bestimmt. Es hatte sich die Gewohnheit ergeben, daß
Wien und Budapest sich als Versammlungsort jährlich abwechselten. § 12 – Die Delegation des Reichsrathes wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten und Vicepräsidenten, sowie auch die Schriftführer und übrigen Functionäre. § 13 – Der Wirkungskreis der Delegationen umfaßt alle Gegenstände, welche die gemeinsamen Angelegenheiten betreffen. Andere Gegenstände sind von der Wirksamkeit der Delegationen ausgeschlossen. § 14 – Regierungsvorlagen gelangen durch das gemeinsame Ministerium an jede der beiden Delegationen abgesondert. Auch steht jeder Delegation das Recht zu, in Gegenständen ihres Wirkungskreises Vorschläge zu machen. § 15 – Zu allen Gesetzen in Angelegenheiten des Wirkungskreises der Delegationen ist die Uebereinstimmung beider Delegationen oder bei mangelnder Uebereinstimmung der in eienr gemeinschaftlichen Plenarsitzung beider Delegationen gefaßte zustimmende Beschluß und in jedem Falle die Sanction des Kaisers erforderlich. § 16 – Das Recht, das gemeinsame Ministerium zur Verantwortung zu ziehen, wird von der Delegation geübt. Bei Verletzung eines für die gemeinsamen Angelegenheiten bestehenden verfassungsmäßigen Gesetzes kann jede Delegation einen der anderen Delegation mitzutheilenden Antrag auf Anklage des gemeinsamen Ministeriums oder eines einzelnen Mitgliedes desselben stellen. Die Anklage ist rechtskräftig, wenn sie von jeder Delegation abgesondert oder in einer gemeinschaftlichen Plenarsitzung beider Delegationen beschlossen wird. § 17 – Jede Delegation schlägt aus den unabhängigen und gesetzkundigen Staatsbürgern jener Länder, welche sie vertritt, jedoch nicht aus ihrer Mitte, vierundzwanzig Richter vor, wovon die andere Delegation zwölf verwerfen kann. Auch der Angeklagte oder wenn die Angeklagten mehrere sind, alle gemeinschaftlich das Recht, zwölf der Vorgeschlagenen abzulehnen, jedoch nur derart, daß aus den von der einen und anderen Delegation Vorgeschlagenen gleich Viele abgelehnt werden. Die hiernach übrig bleibenden Richter bilden den Gerichtshof für den vorliegenden Prozeß. § 18 – Ein eigenes Gesetz über die Verantwortlichkeit des gemeinsamen Ministeriums wird die näheren Bestimmungen über die Anlage, das Verfahren und das Erkenntniß feststellen. § 19 – Jede der beiden Delegationen verhandelt, berathet und beschließt für sich in abgesonderten Sitzungen. Den Ausnahmsfall enthält der § 31. § 20 – Zur Beschlußfähigkeit der Delegation des Reichsrathes ist außder dem Vorsitzenden die Anwesenheit von wenigstens dreißig Mitgliedern und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. § 21 – Die reichsträhtlichen, Delegirten und Ersatzmänner haben von ihren Wählern keine Instructionen anzunehmen. Lange Zeit strittig zwischen Österreich
und Ungarn, ob nicht doch österreichischer Reichsrat oder ungarischer Reichstag
seinen Delegationen Weisungen erteilen kann; es hat sich jedoch die Unabhängigkeit
der Delegationen von den Vertretungskörpern durchgesetzt. § 22 – Die Delegirten des Reichsrathes haben das stimmrecht persönlich auszuüben; wann ein Ersatzmann einzutreten hat, bestimmt der § 25. § 23 – Die Delegirten des Reichsrathes genießen in dieser Eigenschaft die nämliche Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit, welche den Mitgliedern des Reichsrathes kraft des § 16. des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zusteht. Die in diesem Paragraphen dem betreffenden Hause eingeräumten Befugnisse kommen insoferne nicht der Reichsrath gleichzeitig versammelt ist, rücksichtlich der Delegirten der Delegation zu. § 24 – Der Austritt aus dem Reichsrathe hat auch den Austritt aus der Delegation zur Folge. § 25 – Kommt ein Mitglied der Delegation oder ein Ersatzmann in Abgang, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. Ist der Reichsrath nicht versammelt, so hat an die Stelle des abgängigen Delegirten dessen Ersatzmann einzutreten. § 26 – Wird das Abgeordnetenhaus aufgelöst, so erlischt auch die Wirksamkeit der Delegation des Reichsrathes. Der neu zusammentretende Reichsrath wählt eine neue Delegation. § 27 – Die Session der Delegation wird durch den Präsidenten derselben nach Beendigung der Geschäfte mit kaiserlicher Genehmigung oder über Auftrag des Kaisers geschlossen. § 28 – Die Mitglieder des gemeinsamen Ministeriums sind berechtigt, an allen Berathungen der Delegation Theil zu nehmen und ihre Vorlagen persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Sie müssen auf Verlangen jedesmal gehört werden. Die Delegation hat das Recht, an das gemeinsame Ministerium oder an ein einzelnes Mitglied desselben Fragen zu richten und von demselben Antwort und Aufklärung zu verlangen, ferner Commissionen zu ernennen, welchen von Seite der Ministerien die erforderliche Information zu geben ist. § 29 – Die Sitzungen der Delegation sind in der Regel öffentlich. Ausnahmsweise kann die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens von fünf Mitgliedern verlangt und von der Versammlung nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Ein Beschluß kann jedoch nur in öffentlicher Sitzung gefaßt werden. § 30 – Beide Delegationen theilen sich ihre Beschlüsse, sowie erforderlichen Falles deren Motive gegenseitig mit. Dieser Verkehr findet schriftlich stattt auf Seite der Delegation des Reichsrathes in deutscher, auf Seite der Delegation des Reichstages in ungarischer Sprache und beiderseits unter Anschluß einer beglaubigten Uebersetzung in der Sprache der anderen Delegation. § 31 – Jede Delegation ist berechtigt, zu beantragen, daß die Frage durch gemeinschaftliche Abstimmung entscheiden werden, und kann dieser Antrag, sobald ein dreimaliger schriftenwechsel erfolglos geblieben ist, von der anderen Delegation nicht abgelehnt werden. Die bederseitigen Präsidenten vereinbaren Ort und Zeit einer Plenarsitzung beider Delegationen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Abstimmung. § 32 – In den Plenarsitzungen präsidiren die Präsidenten der Delegationen abwechselnd. Durch das Los wird entschieden, welcher der beiden Präsidenten das erste Mal zu präsidiren hat. In allen folgenden Sessionen präsidirt der ersten Plenarversammlung der Präsident jener Delegation, deren Präsident der unmittelbar vorhergegangenen nicht vorgesessen hat. § 33 – Zur Beschlußfähigkeit der Plenarversammlung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittheilen der Mitglieder jeder Delegation erforderlich. Der Beschluß wird mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt. Sind auf der Seite der einen Delegation mehr Mitglieder anwesend, als auf der Seite der anderen, so haben sich auf Seite der ind er Mehrzahl anwesenden Delegation so viele Mitglieder der Abstimmung zu enthalten, als zur Herstellung der Gleichheit der Zahl der beiderseits Stimmenden entfallen müssen. Wer sich der Abstimmung zu enthalten hat, wird durch das Los bestimmt. § 34 – Die Plenarsitzungen der beiden Delegationen sind öffentlich. Das Protokoll wird in beiden Sprachen durch die beiderseitigen Schriftführer geführt und gemeinsam beglaubigt. § 35 – Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang der Delegation des Reichsrathes werden durch die Geschäftsordnung feregelt, deren Feststellung durch die Delegation zu erfolgen hat. § 36 – Die Vereinbarung in Betreff jener Gegenstände, welche zwar nicht als gemeinsme behandelt, jedoch nach gemeinsamen Grundsätzen geregelt werden sollen, erfolgt entweder dadurch, daß die verantwortlichen Ministerien im gemeinschaftlichen Einvernehmen einen Gesetzentwurf ausarbeitenund den betreffenden Vertretungskörpern beider Theile zur Beschlußfassung vorlegen und die übereinstimmenden Bestimmungen beider Vertretungen dem Kaiser zur Sanction vorgelegt werden, oder daß die beiden Vertretungskörper jeder aus seiner Mitte eine gleich große Deputation wählen, welche unter Einflußnahme der betreffenden Ministerien enen Vorschlag ausarbeiten, welcher Vorschlag dann durch die Ministerien jedem Vertretungskörper mitgetheilt, von denselben ordnungsmäßig behandelt und die übereinstimmenden Beschlüse beider Vertretungen dem Kaiser zur Sanction unterbreitet werden. Der zweite Vorgang ist speciell bei der Vereinbarung über das Beitragsverhältniß zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten einzuhalten. § 37 – Dieses Gesetz tritt mit dem Gesetze, betreffend die Abänderung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861, dann mit den Staatsgrundgesetzen über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über die Regierungs- und Vollzugsgewalt, über die richterliche Gewalt und über die Einsetzung eines Reichsgerichtses zugleich in Wirksamkeit. Wien, am 21. Dezember 1867 Franz Joseph Freiherr von Beust Graf Taaffe Freiherr von John, F.M.L. Freiherr von Becke Ritter von Hye Auf Allerhöchste Anordnung Bernhard Ritter von Meyer In diesem Gesetz, das den
österreichisch-ungarischen Ausgleich von 1867 feststellt, ist die "verstärkte
Personalunion" zwischen Österreich (Cisleithanien, erst ab 1915 offiziell
Österreich) und dem Königreich Ungarn (samt Nebenländern Kroatien und
Siebenbürgen) ebenso wie die Art der Behandlung der gemeinsamen, sog.
"pragmatischen" Angelegenheiten sowie der "dualistischen"
Angelegenheiten geregelt. Dieses Reichsgrundgesetz ist mit der
Entbindung vom Amtseid der ungarischen Regierung durch König Karl vom 1.
November 1918 wirkungslos geworden; die österreichisch-ungarische
Staatsverbindung somit erloschen. FONTE: Fischer-Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition, 1970. |
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