VERFASSUNG DER FREIEN STADT DANZIG

vom 17 November 1920

 

 

ERSTER HAUPTTEIL.

AUFBAU DES STAATES

 

I. Allgemeines

 

Art. 1 – Die Stadt Danzig und das mit ihr verbundene Gebiet bilden unter der Benennung "Freie Stadt Danzig" einen Freistaat.

Art. 2 – Das Staatswappen zeigt im roten Schilde zwei übereinanderstehende silberne Kreuze, über denen eine goldene Krone schwebt.

Sie Staatsflagge und die Handelsflagge zeigt auf rotem Tuch im ersten Drittel, von der Flaggenstange an gerechnet, parallel zu dieser zwei weiße Kreuze übereinander und darüber eine gelbe Krone.

Art. 3 – Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Art. 4 – Die Amtssprache ist deutsch.

Dem polnisch sprechenden Volksteil wird durch die Gesetzgebung und Verwaltung seine freie volkstümliche Entwickelung, besonders der Gebrauch seiner Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege gewährleistet. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

Art. 5 – Ohne vorherige Zustimmung des Völkerbundes in jedem einzelnen Falle darf die Freie Stadt nicht:

1. als Militär- und Marinebasis dienen,

2. Festungswerke errichten,

3. die Herstellung von Munition oder Kriegsmaterial auf ihrem Gebiete gestatten.

 

II. DER VOLKSTAG

 

Art. 6 – Der Volkstag besteht aus einhundertzwanzig Abgeordneten.

Art. 7 – Die Abgeordneten zum Volkstag sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

Art. 8 – Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten männlichen und weiblichen Staatsangehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Von der Ausübung des Wahlrechts ist ausgeschlossen:

a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht oder sich in Fürsorgeerziehung befindet;

b) wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt.

Art. 9 – Die Wahl des Volkstages erfolgt auf vier Jahre. Gewählt wird an einem Sonntag des Monats November. Die Amtsdauer läuft vom 1. Januar des der Wahl folgenden Jahres.

Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.

Art. 10 – Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten entscheidet das oberste Gericht der Freien Stadt Danzig auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung.

Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt. Der Einspruch ist binnen vier Wochen nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Obersten Gericht der Freien Stadt anzubringen und zu rechtfertigen.

Dem Volkstag sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl der Abgeordneten vorzulegen.

Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft vorhanden sind, so entscheidet auf Verlangen des Volkstages das Oberste Gericht der Freien Stadt Danzig.

Art. 11 – Der Volkstag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 12 – Der Volkstag tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen. Der Volkstag muß berufen werden, wenn der Senat es verlangt, oder wenn wenigstens ein Sechstel der Mitglieder unter Darlegung des Zweckes es schriftlich beantragt.

Er tritt zum erstenmal spätestens am 15. Januar auf Berufung des Senats zusammen.

Art. 13 – Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Volkstagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Staatshaushalts und vertritt die Freie Stadt in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.

Art. 14 – Der Volkstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag des Senats oder von mindestens einem Sechstel der Mitglieder kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Art. 15 – Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in einer öffentlichen Sitzung bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 16 – Der Volkstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Abgeordneten anwesend ist.

Art. 17 – Zu einem Beschluß des Volkstages ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht die Verfassung etwas anderes vorschreibt.

Art. 18 – Der Senat ist zu jeder Sitzung des Volkstages einzuladen. Die Mitglieder und die Beauftragten des Senats müssen in den Sitzungen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

Der Volkstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Senatsmitgliedes verlangen.

Art. 19 – Der Volkstag ist berechtigt, vom Senat Auskunft über alle Staatsangelegenheiten zu begehren und sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und von der Verwendung der Staatseinnahmen zu überzeugen. Die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, sind dem Senate vorher schriftlich mitzuteilen.

Der Volkstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen angezweifelt wird. Die Untersuchungsausschüsse dürfen in ein schwebendes gerichtliches oder Disziplinarverfahren nicht eingreifen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Versammlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten. Die Akten dieser Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung; doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

Art. 20 – Niemand darf wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes als Abgeordneter getanen Äußerungen gerichtlich oder auf dem Dienstwege verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 21 – Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung des Volkstages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß der Abgeordnete bei Ausübung der Tag oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit, wodurch die Ausübung des Berufs als Abgeordneter beeinträchtigt werden kann.

Jedes Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Volkstages für die Dauer der Mitgliedschaft aufgehoben.

Art. 22 – Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Berufs als Abgeordnete solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch hinsichtlich der Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Volkstages nur mit Zustimmung des Präsidenten des Volkstages vorgenommen werden.

Art. 23 – Die Abgeordneten erhalten Entschädigung nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes.

Art. 24 – Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Volkstages, der Kreis- und Gemeindevertretungen, der Ämter und Ausschüsse keines Urlaubs.

Ist einer der Genannten in einem Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt, so ist ihm vom Zeitpunkt der Anordnung der Wahl ab der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

 

III. DER SENAT

 

Art. 25 – Der Senat besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Präsidenten als stellvertretenden Vorsitzenden und 20 Senatoren.

Der Präsident und sieben Senatoren im Hauptamte werden auf vier Jahre vom Volkstag gewählt. Die Wahl erfolgt frühestens sechs Monate und spätestens zwölf Monate nach Beginn der Amtsdauer des Volkstages. Die Gewählten treten ihre Ämter ein Jahr nach Beginn der Amtsdauer des wählenden Volkstages an. Scheidet einer der Gewählten durch Tod oder aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so findet eine etwaige Ersatzwahl nur für den Rest der Amtsdauer des Ausscheidenden statt. Die Amtsdauer der von dem ersten Volkstage gewählten endigt ein Jahr nach Beginn der Amtsdauer des zweiten Volkstages.

Der stellvertretende Präsident und 13 Senatoren im Nebenamt werden auf unbestimmte Zeit vom Volkstage gewählt.

Die Wahl ist geheim und geschieht durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die unbedingte Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist unter den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, abermals zu wählen. Erhalten bei der Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das vom Präsidenten des Volkstages zu ziehende Los.

Art. 26 – Wählbar zum Senatsmitglied ist, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Nicht wählbar ist:

a) wer entmündigt oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;

b) wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;

c) wer sich im Konkurse befindet.

Art. 27 – Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl zum Mitgliede des Senates besteht nicht. Auch können die Senatsmitglieder jederzeit aus dem Senat ausscheiden.

Art. 28 – In der nächsten nach der Wahl oder im Falle des Art.s 25, Absatz II, Satz 3 nach dem Amtsantritte stattfindenden Sitzung des Volkstages wird das in den Senat eintretende Mitglied in Gegenwart des Senats durch den Präsidenten des Senats oder dessen Stellvertreter in sein Amt eingeführt. Das Senatsmitglied hat durch Handschlag zu geloben:

"Ich werde die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten getreulich erfüllen, mein Amt gewissenhaft führen, die Verfassung und die Gesetze beobachten, verschwiegen sein in allem, was geheimzuhalten mir geboten wird, und das Wohl der Freien Stadt Danzig nach besteh Kräften fördern."

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Art. 29 – Die Mitglieder des Senats im Nebenamte bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkstages und sind diesem für ihre Amtshandlungen verantwortlich.

Ein Mitglied des Senats im Nebenamte, dem der Volkstag durch einen Beschluß sein Vertrauen entzieht, scheidet aus dem Senat aus.

Art. 30 – Jedes Senatsmitglied scheidet aus dem Senat aus, wenn einer der seine Wählbarkeit ausschließenden Fälle des Art.s 26 eintritt.

Art. 31 – Tritt der gesamte Senat zurück, so hat er bis zur Wahl eines neuen Senats die Geschäfte weiterzuführen.

Art. 32 – Wegen schuldhafter Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes kann ein Mitglied des Senats auf Beschluß des Volkstages angeklagt werden. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Volkstages unterzeichnet sein. Die Entscheidung erfolgt durch das Oberste Gericht der Freien Stadt.

Das Nähere wird durch besonderes Gesetz geregelt.

Art. 33 – Die Mitglieder des Senats im Hauptamte beziehen das durch Gesetz festgesetzte Gehalt. Über ihr Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung ergeht ein besonderes Gesetz.

Die Mitglieder des Senats im Nebenamte erhalten eine durch besonderes Gesetz festgesetzte Aufwandsentschädigung.

Art. 34 – Die Mitglieder des Senats im Hauptamte dürfen kein anderes öffentliches Amt und ohne Genehmigung des Senats auch keine sonstige Berufstätigkeit, die im Nebenamt ein öffentliches Amt nur mit Genehmigung des Senats ausüben.

Die Zugehörigkeit zu dem Verwaltungs- und Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Senats.

Art. 35 – Der Senat regelt seinen Geschäftsgang und die Verteilung der Geschäfte unter seine Mitglieder.

Art. 36 – Der Präsident des Senats leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsgang der Verwaltung. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußfassung durch den Senat einen nachteiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Präsident die dem Senat obliegenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Präsidenten oder in dessen Behinderung mit dem dienstältesten Senator vorläufig allein besorgen, jedoch dem Senat in der nächsten Sitzung zur Bestätigung oder anderweitigen Beschlußfassung Bericht erstatten.

Art. 37 – Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich. Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

An der Beratung und Abstimmung über solche Gegenstände, die Eigenangelegenheiten eines Mitgliedes oder seiner Angehörigen berühren, darf das Mitglied nicht teilnehmen; es muß sich während der Beratung aus dem Sitzungssaal entfernen.

Art. 38 – Der Senat beschließt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber den Volkstage die Verantwortung.

Art. 39 – Der Senat ist die oberste Landesbehörde. Insbesondere hat er:

a) die Gesetze innerhalb eines Monats nach ihrem verfassungsmäßigen Zustandekommen zur verkünden und die zu ihrer Ausführung notwendigen Verordnungen zu erlassen;

b) die Landesverwaltung selbständig im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und des Staatshaushaltsplanes zu führen und die Aufsicht über sämtliche Landesbehörden auszuüben;

c) den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen;

d) das Eigentum und die Einkünfte des Staates zu verwalten, die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und die Rechte des Staates zu vertreten;

e) die Beamten zu ernennen, soweit nicht durch Verfassung oder Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist;

f) im Rahmen der Verfassung und der Gesetze für die Sicherheit und das Gemeinwohl des Staates und aller Staatsangehörigen zu sorgen und die hierzu erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

Art. 40 – Dem Senat steht der Erlaß von Strafen im Gnadenwege zu.

Art. 41 – Der Senat vertritt die Freie Stadt Danzig insoweit, als dies nicht den Bestimmungen widerspricht, welche - in Übereinstimmung mit Art. 104, Ziffer 6 des Friedensvertrages von Versailles  - die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung sichern.

Urkunden werden im Namen der Freien Stadt Danzig von dem Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten und von einem weiteren Mitgliede des Senats unterzeichnet.

Art. 42 – Der Senat der Freien Stadt Danzig hat dem Völkerbund auf dessen Verlangen jederzeit amtliche Auskunft über die öffentlichen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig zu erteilen.

 

IV. DIE GESETZGEBUNG

 

Art. 43 – Ein Gesetz kommt durch übereinstimmenden Beschluß von Volkstag und Senat zustande.

Stimmt de Senat einem vom Volkstage gefaßten Beschlusse binnen zwei Wochen nicht zu, so geht die Vorlage an den Volkstag zurück.

Bleibt der Volkstag bei seinem Beschlusse, so hat der Senat binnen einem Monat sich diesem Beschlusse zu fügen oder die Entscheidung des Volkes (Volksentscheid) anzurufen.

Art. 44 – Die Gesetze treten mit dem achten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Stück des Gesetzblattes für die Freie Stadt in Danzig ausgegeben ist, wenn nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Art. 45 – Ein Gesetz ist auch erforderlich für:

a) die jährliche Feststellung des Staatshaushaltsplanes;

b) die Aufnahme von Anleihen;

c) die Einführung von Monopolen und die Erteilung von Privilegien;

d) die Veränderung der Grenzen der Kommunalverbände;

e) den allgemeinen Erlaß von Strafen;

f) den Abschluß von Verträgen mit anderen Staaten. Jedoch darf diese Bestimmung keine Beschränkung derjenigen Bestimmungen zur Folge haben, welche - in Übereinstimmung mit Art. 104, Ziffer 6 des Friedensvertrages von Versailles - die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung sichern.

Art. 46 – Gesetzesvorlagen werden von dem Senat oder aus der Mitte des Volkstages oder von der durch Gesetz zu schaffenden Berufsvertretung eingebracht.

Gesetzesvorlagen wirtschaftspolitischer oder sozialpolitischer Art sind der Berufsvertretung zur Begutachtung vorzulegen.

Art. 47 – Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Wahlberechtigten es unter Vorlegung eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes verlangt. Der Entwurf ist von dem Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme dem Volkstage vorzulegen. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Entwurf von dem Volkstage unverändert angenommen wird.

Art. 48 – Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und über Besoldungsordnungen findet ein Volksentscheid nur auf Verlangen des Senats statt.

An einem Volksentscheid können alle zum Volkstag wahlberechtigten Staatsangehörigen teilnehmen. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Durch einen Volksentscheid kann ein Beschluß des Volkstages nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.

Das Verfahren beim Volksentscheid wird durch Gesetz geregelt.

Art. 49 – Ein Beschluß des Volkstages auf Abänderung der Verfassung kommt nur zustande, wenn die Abänderung in zwei mindestens einen Monat auseinanderliegenden Lesungen mit Zweidrittelmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens Zweidrittel der gewählten Abgeordneten beschlossen wird.

Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

Abänderungen der Verfassung können erst in Kraft treten, nachdem sie dem Völkerbund mitgeteilt sind und dieser erklärt hat, daß er gegen die Abänderungen keine Einwände zu erheben hat.

 

V. DIE VERWALTUNG

 

Art. 50 – Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und im Staatshaushaltsplan zusammengestellt werden. Das Haushaltsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.

Art. 51 – Ist bis zum Schluß des Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist der Senat verpflichtet, den Entwurf eines vorläufigen Haushaltsgesetzes vorzulegen. Er ist nur berechtigt, die bisherigen Steuern und sonstigen Auflagen noch für sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres zu erheben, sowie solche Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen oder zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind; er ist ferner ermächtigt, die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen und Bautenbeschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Bewilligungen stattgefunden haben.

Art. 52 – Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.

Art. 53 – Beschlüsse des Volkstages, welche Mehrausgaben außerhalb des Staatshaushaltsplanes zur Folge haben, müssen zugleich über die Deckung dieser Mehrausgaben Bestimmung treffen.

Art. 54 – Zur Überschreitung des Haushaltes und zu einer außerplanmäßigen Ausgabe ist die nachträgliche Genehmigung des Volkstages erforderlich. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

Art. 55 – Die Rechnungen über den Staatshaushaltsplan werden von einer unabhängigen Rechnungsstelle geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden wird mit den Bemerkungen der Rechnungsstelle zur Entlastung des Senats dem Volkstage vorgelegt.

Art. 56 – Die Zustimmung des Finanzrates ist einzuholen:

a) zu neuen Steuern;

b) zur Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Bürgschaften;

c) zu Ausgaben, für welche noch keine Deckung vorhanden ist, oder für welche die Deckung durch Anleihe erfolgen soll.

Gibt der Finanzrat seine Zustimmung nicht, so hat er dies innerhalb zweier Wochen dem Senat mitzuteilen und innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich zu begründen. Der Volkstag hat dann nochmals Beschluß zu fassen.

Die Zusammensetzung und das Verfahren des Finanzrates wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Art. 57 – Das Eisenbahn-, Post- und Telegraphen- sowie Fernsprechwesen der Freien Stadt ist, unbeschadet des nach Art. 104 des Friedensvertrages vom 28. Juni 1919 geschlossenen Abkommens, Angelegenheit des Staates.

Art. 58 – Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige werden Ämter gebildet, an denen wahlberechtigten Staatsangehörige als Mitglieder ehrenamtlich beteiligt werden können.

Die Ämter sind in allen Beziehungen dem Senat unterstellt.

Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

Art. 59 – Zur Erledigung vorübergehender Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

Art. 60 – Soweit auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung zur Verwaltung von Anlagen und Einrichtungen und zur Erledigung dauernder oder vorübergehender Aufgaben internationale Ausschüsse zu bilden sind, werden die von der Freien Stadt zu bestellenden Vertreter von dem Volkstage gewählt. Der Volkstag kann die Bestellung der Vertreter einem seiner Ausschüsse oder dem Senat übertragen.

 

VI. DIE RECHTSPFLEGE

 

Art. 61 – Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 62 – Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Art. 63 – Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Gesetz bestimmt.

Art. 64 – Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit durch einen besonderen Ausschuß gewählt, der gebildet wird aus dem Präsidenten und einem Mitgliede des Senats, den zwei Präsidenten des Volkstages, dem Gerichtspräsidenten und drei Richtern, die von sämtlichen Richtern, und zwei Rechtsanwälte, die von sämtlichen Rechtsanwälten der Freien Stadt Danzig gewählt werden. Die nähere Regelung, insbesondere der Vertretung verhinderter Mitglieder des Ausschusses, der Wahlordnung und der Abstimmung, erfolgt durch Gesetz.

Art. 65 – Die Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Das Gesetz kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.

Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amt, jedoch nur unter Belassung der vollen Dienstbezüge, durch den in Art. 64 bezeichneten Ausschuß erfolgen.

Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 66 – Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Richter und ihre Amtsverhältnisse werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt, das nur in den Formen des Art.s 49 abgeändert werden kann.

 

VII. DIE KOMMUNALVERBÄNDE

 

Art. 67 – Das Staatsgebiet zerfällt in Stadtkreise und Landkreise.

Art. 68 – Die Landkreise, die Städte und die Gemeinden haben nach Maßgabe besonderer Gesetze Selbstverwaltung unter Aufsicht des Senats; es können ihnen auch Geschäfte der Staatsverwaltung übertragen werden.

Art. 69 – Die Stadt Danzig ist eine selbständige Gemeinde des Staates mit eigenem Vermögen.

Die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Danzig gelten als Angelegenheiten des Staates und werden von Senat und Volkstag geleitet.

Zur Beschlußfassung über Gemeindeangelegenheiten der Stadt Danzig wird vom Volkstag aus seiner Mitte und aus anderen Angehörigen der Stadt Danzig eine Stadtbürgerschaft gewählt. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit regelt ein besonderes Gesetz.

Art. 70 – Die Grundsätze für die Wahlen zum Volkstag gelten auch für die Stadt-, Kreis- und Gemeindewahlen; jedoch ist die Wahlberechtigung von halbjährigem Aufenthalt anhängig.

Zweiter Hauptteil. Grundrechte und Grundpflichten.

Art. 71 – Die Grundrechte und Grundpflichten bilden Richtschnur und Schranke für die Gesetzgebung, die Rechtspflege und die Verwaltung im Staat.

 

I. VON DEN PERSONEN

 

Art. 72 – Die Staatsangehörigkeit wird nach den Bestimmungen eines Gesetzes erworben und verloren.

Die Prinzipien des durch diesen Art. vorgesehenen Gesetzentwurfes werden dem Völkerbund spätestens am 23. Mai 1921 zur Prüfung unterbreitet.

Art. 73 – Alle Staatsangehörigen der Freien STadt sind vor dem Gesetz gleich. Ausnahmegesetze sind unstatthaft.

Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt, des Standes oder Glaubens bestehen nicht.

Titel - abgesehen von akademischen Graden - dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen.

Orden und Ehrenzeichen dürfen von der Freien Stadt nicht verliehen werden.

Kein Danziger Staatsangehöriger darf Titel oder Orden annehmen.

Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

Art. 74 – Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich muß ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen die Entziehung ihrer Freiheit vorzubringen.

Art. 75 – Alle Staatsangehörigen genießen Freizügigkeit in der Freien Stadt und haben das Recht, sich an einem beliebigen Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.

Art. 76 – Jeder Staatsangehörige ist berechtigt, nach anderen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Gesetz beschränkt werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen inner- und außerhalb des Staatsgebietes Anspruch auf den Schutz des Staates.

Kein Staatsangehöriger darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.

Art. 77 – Auf Kosten der Allgemeinheit geschaffene staatliche Einrichtungen, die der inneren Kolonisation dienen, dürfen nicht zu ungunsten einer bestimmten Nationalität verwendet werden.

Art. 78 – Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Gesetz zugelassen werden.

Art. 79 – Jeder hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schranken seine Meinung durch Wort, Schrift oder in sonstiger Weise zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und er darf wegen der Ausübung dieses Rechts in keiner Weise benachteiligt werden.

Eine Zensur findet nicht statt. Für Lichtspiele können durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Zur Bekämpfung de Schmutz- und Schundliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen sind gesetzliche Maßnahmen zu treffen.

Art. 80 – Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie beruht auf Gleichberechtigung der Geschlechter.

Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

Art. 81 – Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.

Art. 82 – Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen.

Art. 83 – Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung zu schützen. Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Art. 84 – Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung und ohne besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel sind anmeldepflichtig und können bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. Zum Schutze des Volkstages können besondere Bestimmungen erlassen werden. Kirchliche Umzüge sind nicht anmeldepflichtig.

Art. 85 – Alle Staatsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses gilt auch für religiöse Vereine und Gesellschaften. Jedem Verein steht der Erwerb der Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Sie darf nicht aus dem Grunde versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.

Art. 86 – Die Wohnung jedes Staatsangehörigen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 87 – Es ist Pflicht jedes Staatsangehörigen, die Verfassung gegen gesetzwidrige Angriffe zu schützen.

Art. 88 – Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.

Art. 89 – Alle Staatsangehörigen sind verpflichtet, nach Maßgabe des Gesetzes persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.

Art. 90 – Alle Staatsangehörigen haben nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.

 

II. VON DEN BEAMTEN

 

Art. 91 – Zu den öffentlichen Ämtern sind alle männlichen und weiblichen Staatsangehörigen entsprechend ihrer Befähigung und ihrer Leistungen zugelassen.

Unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Freien Stadt sind besondere Gesetze über das Beamtenrecht und die -besoldung zu erlassen. Die bestehenden Beamtenvertretungen sind zu den Vorarbeiten für diese Gesetze hinzuzuziehen.

Art. 92 – Die Beamten werden auf Lebenszeit angestellt, soweit nicht durch die Verfassung oder durch ein Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

Die Beamten können nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, entlassen, einstweilig oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden. Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigsten Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.

Art. 93 – Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. Ihnen steht Freiheit ihrer politischen Gesinnung und Vereinigungsfreiheit zu. Sie dürfen hierin nicht beeinträchtigt werden.

Art. 94 – Die Beamten erhalten nach näherer gesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.

Art. 95 – Die Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen Schulen sind unmittelbare Staatsbeamte. Die Schulunterhaltungspflicht wird dadurch nicht berührt.

 

III. RELIGION UND RELIGIONSGESELLSCHAFTEN

 

Art. 96 – Es besteht volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird gewährleistet und steht unter staatlichem Schutze. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden dürfen nur soweit nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen, und zu Zwecken einer gesetzlich angeordneten statistischen Erhebung.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.

Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidesform erklärt: "Ich schwöre". Im übrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberührt.

Den Religionsgesellschaften, bei welchen eine Beteuerungsformel an Stelle des Eides üblich ist, ist diese zu belassen.

Art. 97 – Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.

Art. 98 – Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Art. 99 – Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Art. 100 – Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

IV. BILDUNG UND SCHULE

 

Art. 101 – Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährleistet ihnen Schutz und ist verpflichtet, ihre Pflege weitgehend zu fördern.

Art. 102 – Das gesamte Schulwesen wird durch ein gesetz geregelt, das unter Mitwirkung der bestehenden Vertretungen der Lehrerschaft vorbereitet wird.

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachmännisch vorgebildet Beamte ausgeübt.

Art. 103 – Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule oder Fachschule für die männliche und weibliche Jugend bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.

Die Unterhaltung der öffentlichen Schulen ist Sache des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen.

Der Unterricht und die Lernmittel in der Volks- und Fortbildungsschule sind unentgeltlich.

Art. 104 – Das öffentliche Schulwesen ist auf simultaner Grundlage organisch auszugestalten. Vorhandene Schulen anderer Art bleiben bestehen. Berechtigten Wünschen der Erziehungsberechtigten ist auch hinsichtlich von Neueinrichtungen solcher Schulen Rechnung zu tragen, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das gesamte Volks-, mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend. Für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind neben dem Willen der Erziehungsberechtigten Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Stellung seiner Eltern.

Für minderbemittelte tüchtige Kinder sind der Unterricht und die Lernmittel auch an mittleren und höheren Schulen unentgeltlich.

Für minderbemittelte Tüchtige sind zum Besuche von Hochschulen und Universitäten öffentliche Mittel bereitzustellen.

Art. 105 – Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der staatlichen Genehmigung und unterstehen der staatlichen Gesetzgebung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Privatschule in ihrem Lehrziel und in ihren Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter der öffentlichen Schule zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Private Vorschulen dürfen nicht neu begründet, die bestehenden sollen aufgehoben werden.

Die Aufhebung der bestehenden Privatschulen einschließlich der Vorschulen darf nur gegen Entschädigung erfolgen. Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.

Art. 106 – Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schule. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgesellschaften unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.

Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, das Fernbleiben von religiösen Unterrichtsfächern und kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.

Art. 107 – Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.

Art. 108 – Staatsbürgerkunde ist Lehrgegenstand der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.

Art. 109 – Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.

Es ist Pflicht des Staates, die Abwanderung des Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.

 

V. WIRTSCHAFTSLEBEN

 

Art. 110 – Das Eigentum wird gewährleistet. Eine Enteignung kann nur auf gesetzlicher Grundlage zum Wohle der Allgemeinheit und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, wegen deren im Streitfalle der Rechtsweg offen steht.

Art. 111 – Der Boden samt seinen Kräften und Schätzen ist unter ein Recht zustellen, das jeden Mißbrauch verhütet und jeder Familie der Freien Stadt die Möglichkeit erschließt, eine Wohnheimstätte oder bei beruflicher Vorbildung eine Wirtschaftsheimstätte zu gewinnen, die ihrem Zweck dauernd gesichert ist. Kinderreiche Familien, Kriegsgeschädigte und Invaliden der Arbeit sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht ganz besonders zu berücksichtigen.

Der unverdiente Wertzuwachs, der ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.

Art. 112 – Durch besonderes Gesetz können gegen Entschädigung private wirtschaftliche Unternehmungen in öffentliches Eigentum übergeführt werden, sofern das Allgemeinwohl dieses erfordert.

Art. 113 – Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, die diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.

Art. 114 – Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutze der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens einschließlich Erwerbslosigkeit schafft der Staat ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.

Art. 115 – Die Arbeiter und Angestellten bilden aus ihrer Mitte, für Arbeiter und Angestellte getrennt, Betriebsausschüsse, die berufen sind, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mitzuwirken. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt.

Für Arbeiter und Angestellte wird zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen und zwecks Förderung der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte eine Kammer der Arbeit gemäß Art. 46 Absatz 2 gebildet.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Art. 116 – Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wird aufgehoben.

Alle beim Inkrafttreten dieser Verfassung im Gebiete der Freien Stadt Danzig geltenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch diese Verfassung oder durch Gesetz aufgehoben werden. Der Volkstag ist verpflichtet, sofort nach seinem Zusammentreten einen Ausschuß einzusetzen, der sämtliche seit dem 10. Januar 1920 erlassenen Verordnungen zu prüfen hat.

Art. 117 – Die Verfassunggebende Versammlung hat spätestens drei Monate der der Begründung der Freien Stadt sich als ersten Volkstag mit Amtsdauer bis zum 31. Dezember 1923 zu erklären oder zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt ihre Auflösung zu beschließen und Neuwahlen anzuordnen; im letzteren falle bleibt sie bis zum Zusammentreten des ersten Volkstages als gesetzgebende Körperschaft bestehen.

Bis zur Bildung des Senats führt der bei Begründung der Freien Stadt bestehende Staatsrat als vorläufige Regierung die Geschäfte weiter.

Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat der Stadt Danzig bleiben bis zur Übernahme der Geschäfte durch die Stadtbürgerschaft und den Senat bestehen.

 

 

 

 

 

FONTE:

O. Ruthenberg, Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und der deutschen Länder nach dem Stande vom 1. Februar 1926, Vahlen, Berlin 1926.



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